Über BSG Sutum 01

Satzung

    

 

VEREINSSATZUNG

 

            

                              Fassung Juni 2016

 

 

 

 

§ 1

Name

Der Verein führt den Namen Bürger Schützengilde Sutum 2001 e.V.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen-Buer eingetragen werden

und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer-Sutum.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. 1.       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen traditioneller und schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder - insbesondere der Jugend - durch Pflege der Leibesübung und Kameradschaft.

 

  1. 2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. 3.      Die Bürgerschützengilde Sutum 01 ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt.

 

 

  • § 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • § 4

Mitgliedschaft

 

  1. 1.      Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern über 18 Jahre, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und dem Ehrenrat.

 

 

  1. 2.      Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Satzung kann vor der Anmeldung eingesehen werden. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. 3.      Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung der Bürgerschützengilde Sutum 01 anzuerkennen und zu beachten. Mit der Aufnahme des Mitglieds wird der erste Monatsbeitrag fällig.

 

 

  1. 4.      Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  1. 5.      Ehrenmitglieder sind nicht mehr verpflichtet Beiträge zu zahlen.

 

 

  • § 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. 1.      Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Sie können die vereinseigenen Waffen und den Schießstand in Begleitung der Schießaufsicht nach Absprache nutzen.
  2. 2.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
  3. 3.      Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz schriftlicher Mahnung nicht davon ablassen, können nach Vorladung und Anhörung durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Bei groben Verstößen, die sofortiges Handeln notwendig machen, kann der Vorstand, nach Anhörung des Ehrenrates, den sofortigen Ausschluss erklären.
  4. 4.      Jedes Mitglied kann bei gravierenden Streitigkeiten oder einem ihm drohenden Vereinsausschluss die Einberufung des Ehrenrates beantragen.
  5. 5.      Ehrenmitglieder genießen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, abgesehen von Beitragszahlungen.

 

 

  • § 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. 1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende des laufenden Quartals. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  2. 2.      Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und vorheriger Anhörung (§ 5, Abs. 3) ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  3. 3.      Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis und Vereinseigentum abzugeben.

 

 

  • § 7

Beiträge der Mitglieder

 

  1. 1.      Jedes Mitglied bezahlt einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
  2. 2.      Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

 

 

  • § 8

Leitung und Verwaltung

 

  1. 1.      Der Vorsitzende und der Geschäftsführer führen die Vereinsgeschäfte, beide vertreten den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich.
  2. 2.      Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Sportleiter und dem Schriftführer.
  3. 3.      Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für je 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. 4.      Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden bei der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Der Vorstand entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Mitgliederversammlungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
  5. 5.      Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, übernimmt der jeweilige Stellvertreter bis zur nächsten Hauptversammlung das Amt und gehört ab dem Zeitpunkt auch zum Vorstand.

 

  • § 9

Kassenprüfer

 

  1. 1.      Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

 

 

 

                                                             

  • § 10

Hauptversammlung

 

  1. 1.      Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens 4 Wochen vorher, schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Sie findet im 1. Quartal des Jahres statt und wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.
  2. 2.      Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten: Berichte des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder über das abgelaufene Jahr,  Entlastung des Vorsitzenden und übrigen Vorstandes, eventuell anfallende Wahlen des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer, Verschiedenes.
  3. 3.      Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  4. 4.      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. 5.      Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

  • § 11

Außerordentliche Hauptversammlung

 

  1. 1.      Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Er kann diese Aufgabe auch an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.
  2. 2.      Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

 

  • § 12

Beschlussfassung

               Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine Mehrheit von 75 % der in der

               Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

  1. 1.      Änderung der Satzung.
  2. 2.      Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt wurde.

Die Bürgerschützengilde Sutum 01 kann nicht aufgelöst oder mit einem anderen Verein verschmolzen werden, wenn mindestens 7 Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen.

 

                                                                

  • § 13

Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder- und Jugendhospizstiftung Balthasar, Marie- Theresia- Str. 30a, 57462 Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Gelsenkirchen-Buer-Sutum, den 20.06.2016